EStG § 4 Abs 1, § 23 Z 2
1. Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Bei Treuhandverhältnissen müssen diese Merkmale in der Person des Treugebers vorliegen, damit dieser Zurechnungssubjekt der Einkünfte der Mitunternehmerschaft ist.