UmgrStG: § 9 Abs 5
Die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs 5 UmgrStG ist auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem sich aus der Umwandlungsbilanz ergebenden Reinvermögen, gekürzt um allfällige offene Ausschüttungen, und dem eingezahlten und eingeforderten Nennkapital bezogen. Verdecktes Grund- oder Stammkapital ist im Lichte dieser Bestimmung kein Reinvermögen und löst daher keine Ausschüttungsbesteuerung aus.