EStG: §§ 25, 41
In den Lohnsteuerrichtlinien 1992 wird unter Randzahl 597 ua ausgeführt, daß eine Nebentätigkeit zur nichtselbständigen Haupttätigkeit gehört, wenn sie über den engen wirtschaftlichen Zusammenhang hinaus am Dienstort, in der Dienstzeit und unter Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers ausgeübt wird (VwGH 9. 3. 1967, 499/66).