UmgrStG: § 16 Abs 5
§ 16 Abs 5 UmgrStG erlaubt die rückbezogene Adaptierung des einzubringenden Vermögens im Wege der Einbeziehung von nach dem Einbringungsstichtag getätigten Entnahmen und Ein-
Seite 322
UmgrStG: § 16 Abs 5
§ 16 Abs 5 UmgrStG erlaubt die rückbezogene Adaptierung des einzubringenden Vermögens im Wege der Einbeziehung von nach dem Einbringungsstichtag getätigten Entnahmen und Ein-
Seite 322