Zur Auslegung des unklar gefaßten § 15 Absatz 2 BAG hat bislang eine Rechtsprechung des OGH gefehlt. Nunmehr hat der OGH in einer Entscheidung ausgesprochen, daß die Probezeit bei Erfüllung der Schulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule flexibel zu gestalten ist1).