Durch die - in ihren hier interessierenden Teilen - am 1. 7. 1993 in Kraft getretene ArbVG-Novelle 19931)1) BGBl 1993/460. erfolgten einige „konzernrelevante“ Neuerungen im österreichischen Betriebsverfassungsrecht2)2)Zusätzlich wurde durch das BGBl 1993/460 auch das AÜG in einem Konzerne betreffenden Punkt geändert und § 1 AÜG ein Abs 4 angefügt, der vorsieht, daß § 10 Abs 1, 3 und 4 AÜG auch bei der konzerninternen Überlassung iSd § 1 Abs 1 Z 5 AÜG anzuwenden ist, „sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt“..