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Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage - Zuständigkeit, Zeitpunkt

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 306 Heft 10 v. 1.10.1993

AnfO § 20

KO idF vor 1. 7. 2010 § 43

Zur Entscheidung über den Antrag einer Prozeßpartei auf Löschung der Anmerkung der Anfechtungsklage ist nicht das Prozeßgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig.

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