StVBG:
Nachläufer, die durch das Ladegut des Zugfahrzeugs gezogen werden, erfüllen den Tatbestand eines vom Zugfahrzeug gezogenen Anhängers. Eine beitragspflichtige Beförderung liegt ungeachtet des Umstandes vor, daß keine technische Verbindung zum Zugfahrzeug besteht, sondern die Verbindung ausschließlich durch das Ladegut selbst herbeigeführt wird.