ABGB § 1295
CMR Art 17 Abs 4 lit c
Ebenso wie sich die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, sind diese auch dann maßgebend, wenn der Frachtführer vom Verlader den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung oder Verstauung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt; haben Leute beider Teile beim Verladen zusammengewirkt, ist der Vorgang als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte.