AÖSp: § 2 a
HGB § 416
Die AÖSp gelten grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen, also auch für Lagergeschäfte.
AÖSp: § 2 a
HGB § 416
Die AÖSp gelten grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen, also auch für Lagergeschäfte.