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Geltung der AÖSp für Lagerhaltergeschäfte

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 241 Heft 7 v. 1.7.1992

AÖSp: § 2 a

HGB § 416

Die AÖSp gelten grundsätzlich für alle Geschäfte und alle Verrichtungen, die Speditionsunternehmen als übliche Geschäfte des Speditionsbetriebes zu übernehmen pflegen, also auch für Lagergeschäfte.

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