AÖSp: § 50
Erhält ein Spediteur vom Masseverwalter im Zusammenhang mit einem für Rechnung der Konkursmasse erteilten Versendungsauftrag die Verfügungsgewalt über ein Gut, das zur Konkursmasse gehört, so steht ihm wegen seiner mit diesem Gut nicht zusammenhängenden Forderungen, die gegen den Gemeinschuldner vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind, das Pfandrecht nach § 50 AÖSp nicht zu.