ABGB § 1294
HVG § 2
Die Pflicht des Handelsvertreters, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich; ihm ist es daher auch noch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses verwehrt, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte wieder aufzulösen, selbst wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist.