UN-KaufR Art. 1 Abs 1 lit b
Haager KaufIPRÜ 1955: Art 4
Ein im Jahre 1988 abgeschlossener Kaufvertrag zwischen einem italienischen Verkäufer und einem österr Käufer unterliegt dem UNK, soweit das IPR auf italienisches Sachrecht verweist. Dabei ist jedoch eine Rückverweisung zu beachten. Eine solche erfolgt für die Frage der Mängelrüge, weshalb dafür und für die daraus resultierenden Ersatzansprüche eine Anwendung des UNK überhaupt ausscheidet.