ABGB § 914
AGBöKr: Pkt 26
Wurde dem Kreditgeber eine Liegenschaft „zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten jeder Art“ zum Pfand gegeben, so können schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Nebenverbindlichkeiten einer Kreditforderung nicht auch Prozeßkosten verstanden werden, die nach gänzlicher Bezahlung aller Ansprüche des Kreditgebers und Tilgung der Hauptforderung und ohne daß diese wiederauflebt, dem Kreditgeber entstehen.