I. Problematik der Sondermassenbildung
Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung neu erworben worden sind, erlöschen durch die Konkurseröffnung bedingt (§ 12 Abs l KO). Diese Pfandrechte leben wieder auf, wenn der Konkurs nach § 166 KO aufgehoben wird, oder etwa die pfandbelastete Sache gem § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse ausgeschieden wird (OGH 18. 1. 1989, RpflSlgE 1989/141; OGH 13. 7. 1988, RpflSlgE 1989/95).