EStG § 16 Abs 1 Z 8
1. Der Gesetzgeber vermutet bei Gebäuden im Bereich der Vermietung und Verpachtung eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren. Die Beweislast für eine Nutzungsdauer trifft daher denjenigen, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet. Auf welche Weise dieser Nachweis zu erbringen ist, kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben.