1. Schönheitsreparaturen nicht gesondert abziehbar
EStG § 4 Abs 1, § 4 Abs 4, § 28 Abs 2
Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (hier: Malerarbeiten), die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung vorgenommen werden, sind nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Renovierung und Modernisierung anfallen.