EStG § 4 Abs 1, § 32 Z 1, § 37 Abs 2
1. Betriebseinnahmen sind analog zur gesetzlichen Definition der Betriebsausgaben betrieblich veranlaßte Einnahmen.
2. Schadenersatzleistungen für Vermögenseinbußen unterliegen dann der ESt, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Erzielung konkreter Einnahmen steht. Ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus.