EStG: § 4 Abs 3, § 24 Abs 2
Der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Betriebes ist - bei jeder Art der laufenden Gewinnermittlung - im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes verwirklicht. Der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungspreis dem Veräußerer zufließt, ist - ausgenommen bei Veräußerung gegen Renten - unmaßgeblich (Abschn 79 Abs 8 EStG 1984).