Wird die zur Nutzung überlassene Wohnung nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zur Befriedigung der eigenen Wohnbedürfnisse, sondern zur Erzielung von Erträgnissen verwendet, dann liegt nicht ein Bestandsvertrag, sondern ein Fruchtgenußvertrag vor (VwGH 5. 3. 1990, 89/15/0014).