Zur Rechtslage nach dem EStG 1972 hatte der VwGH folgenden Fall zu beurteilen: Ein Steuerpflichtiger erhielt von seiner Ehepartnerin, die Alleingesellschafterin einer GmbH war, einen Gesellschaftsanteil von 25 % geschenkt und veräußerte diesen in der Folge wieder. Die belangte Behörde rechnete die wesentliche Beteiligung der Geschenkgeberin dem Veräußerer zu (vgl Abschn 85 Abs 2 EStR 1984) und erfaßte die Einkünfte nach § 31 EStG 1972.