Das Ausmaß der Bildung einer pauschalen Gewährleistungsrückstellung wird vom Grad der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme bestimmt. Die Unbekanntheit dieses Grades mangels entsprechender Erfahrungen ist kein Argument für einen höheren Ansatz einer Rückstellung, sondern dagegen, verschiebt sich doch dadurch die Wahrscheinlichkeit in die Richtung der bloßen Möglichkeit eines Gewährleistungsfalles. Die Möglichkeit eines Gewährleistungsfalles ist aber nicht der Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen und daher für die Ausmessung der Rückstellung nicht ausschlaggebend (VwGH 26. 11. 1991, 91/14/0125).