EStG: § 30
Ein Eigentumswohnhaus bildet bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit. Der Tausch der Wohnungen erfolgt damit innerhalb dieser Einheit.
Nach Pkt 5 DE zum § 30 EStG 1988, AÖF 1991/162, liegt eine Anschaffung und Veräußerung nicht vor, wenn ein im Miteigentum stehendes Grundstück, das bewertungsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bildet, zur Begründung von Alleineigentum der bisherigen Miteigentümer hins bestimmter Grundstücksanteile getauscht wird (Realteilung).