AÜG: § 10 Absl, § 11
1. Die überlassene Arbeitskraft hat während der Zeit der Überlassung - sofern hiedurch das während der überlassungsfreien Zeit zu gewährende Entgelt (Grandanspruch) überschritten wird - Anspruch auf das im Beschäftigerbetrieb zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt, nicht aber auf ein höheres überkollektivvertragliches Entgelt (Istlohn) der dort beschäftigten Arbeitnehmer (Stammarbeiter).