AÜG § 10 Abs 1
Für das Grundentgelt der überlassenen Arbeitskraft (Entgelt während überlassungsfreier Zeit) ist in erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung maßgebend; lediglich bei deren Fehlen ist dieses Entgelt nach Angemessenheit und Ortsüblichkeit zu bestimmen. In diesem Fall ist ein möglichst sacheinschlägiger KV heranzuziehen und auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektiv-