EStG § 4 Abs 1, § 5
DBA BRD-Österreich
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb einer ausländischen Personenhandelsgesellschaft, die über keine Betriebsstätte im Inland verfügt, ist nach § 4 Abs 1 dEStG zu ermitteln, soweit er für Zwecke des Progressionsvorbehalts von Bedeutung ist. Dabei können Rücklagen (hier: Abfertigungsrücklage gem § 14 öEStG 1972) und Sonderabschreibungen (hier: vorzeitige Abschreibung gem § 8 EStG 1972) nicht berücksichtigt wer-