EStG § 4 Abs 1, § 4 Abs 4
Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts (GrESt, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) sind - im Unterschied zu den Bauzinszahlungen - aktivierungspflichtige Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „Erbbaurecht“. Solche Zahlungen sind kein vorweggenommenes oder zusätzliches Nutzungsentgelt.