§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 wurde mit E des VfGH vom 10. 12. 1986 als verfassungswidrig aufgehoben; der VfGH sprach gleichzeitig aus, daß die Aufhebung erst mit 30. 11. 1987 wirksam wird.
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 wurde mit E des VfGH vom 10. 12. 1986 als verfassungswidrig aufgehoben; der VfGH sprach gleichzeitig aus, daß die Aufhebung erst mit 30. 11. 1987 wirksam wird.