UmgrStG: Art III
Bringt die Personengesellschaft ihren gesamten Betrieb in die Komplementär-GmbH ein, liegt handelsrechtlich ein Fall der Einzelrechtsnachfolge und bilanzsteuerrechtlich ein der Gesamtrechtsnachfolge nahekommender Fall vor. Ein nachfolgendes Ausscheiden aller Gesellschafter kann aber eine Unternehmensgesamtrechtsnachfolge nicht mehr bewirken.