AÜG § 10 Abs 5, § 11 Abs 2 Z 4
Auch mit einem AN, der zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden soll, kann ein Probearbeitsverhältnis, das ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann, gültig vereinbart werden.
AÜG § 10 Abs 5, § 11 Abs 2 Z 4
Auch mit einem AN, der zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden soll, kann ein Probearbeitsverhältnis, das ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann, gültig vereinbart werden.