Art 8 Nr 21 der 4. EVHGB bestimmt, daß dem Verkäufer, der dem Käufer die Ware übergeben und den Kaufpreis gestundet hat, kein Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB zusteht. Zwar bezieht sich diese Bestimmung nur auf das Handelsrecht, von der hA (vgl Kramer in Straube, HGB Art 8 Nr 21 Rz 3 mwN) wird sie aber im bürgerlichen Recht analog angewandt. Sowohl diese Analogie als auch die Bestimmung selbst begegnen schwerwiegenden Bedenken.