ABGB § 1380
ZPO §§ 35, 204
Der Prozeßvergleich, den der mit (noch wirksam erteilter) Prozeßvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Fall der späteren Handlungsunfähigkeit der vertretenen Partei keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.