Mit der Neuordnung der Rechnungslegung durch das RLG 1990 einher ging auch eine Änderung einiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, die nur in einem mittelbaren Bezug zur Rechnungslegung stehen. Die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft sind von diesen Änderungen unter anderem insofern betroffen, als die Vorschriften über die Kontrollrechte des Kommanditisten und des stillen Gesellschafters neu gefaßt wurden. Den Erläuternden Bemerkungen ist nun zu entnehmen, daß die vorgenommenen Änderungen nur „die durch die neuentworfenen Regelungen des Dritten Buches (Anm: des HGB) notwendig gewordenen terminologischen und redaktionellen Anpassungen“ bewirken sollen12). Ein eingehender Vergleich der alten mit den neuen Vorschriften läßt allerdings Zweifel an dieser pauschalen Gleichsetzung von altem und neuem Recht aufkommen.