BewG § 64 Abs 2, § 77 Abs 1 Z 1
Werden die bei einer vorläufigen VermSt-Veranlagung als Schulden berücksichtigten Steuervorschreibungen in einem Rechtsmittelverfahren reduziert, so dürfen bei der endgültigen Festsetzung der VermSt nur mehr die aufgrund des Rechtsmittelverfahrens reduzierten Steuervorschreibungen angesetzt werden.