BAO § 131 Abs 1 Z 5, § 132 Abs 1, § 184
Schmierzettel, auf denen Erlöse für das Kassabuch aufgezeichnet sind, sind aufbewahrungspflichtige Belege iSd § 131 Abs 1 Z 5 und § 132 Abs 1 BAO. Der Umstand, daß die Schmierzettel nicht aufbewahrt werden, begründet daher die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde.