BewG § 13 Abs 2
Das „Wiener Verfahren“ zur Bewertung von Gesellschaftsanteilen berücksichtigt zwar im Regelfall „latente“ Steuerverbindlichkeiten pauschal durch einen Abschlag; bei besonders hohen Abschreibungen kann es jedoch sein, daß mit dem pauschalen Abschlag nicht das Auslangen gefunden wird.