GrEStG 1955: § 16 Abs 2, § 20 Abs 1 Z 1 und Abs 5
1. Ein in einem Kaufvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht (zB für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises) ist nicht als aufschiebende Bedingung iSd § 16 Abs 2 GrEStG zu qualifizieren.