Nach § 33 ErbStG ist die ErbSt zu erstatten
a) im Fall des Widerrufes einer Schenkung,
b) wenn ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden muß und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Nach § 33 ErbStG ist die ErbSt zu erstatten
a) im Fall des Widerrufes einer Schenkung,
b) wenn ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden muß und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.