Der Beschwerdeführer hatte ein anonymes Sparguthaben geerbt, dies ordnungsgemäß deklariert und wurde dafür zur ErbSt herangezogen; er erhob dagegen Beschwerde beim VfGH und stützte sich auf zwei Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer hatte ein anonymes Sparguthaben geerbt, dies ordnungsgemäß deklariert und wurde dafür zur ErbSt herangezogen; er erhob dagegen Beschwerde beim VfGH und stützte sich auf zwei Beschwerdegründe: