Das BMF hat in einem Erlaß seine Auffassung wiederholt, daß die Übertragung stiller Reserven aus einer Teilbetriebsveräußerung nicht zulässig sei (SWK 1991, A I 400, EStR Abschn 59 Abs 14; kritisch dazu zuletzt RdW 1991, 304). Die Auffassung des BMF ist inzwischen durch die Rechtsprechung überholt: Auch im Fall der Veräußerung eines Teilbetriebes sind alle für den Teilbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter zugleich Wirtschaftsgüter des Gesamtbetriebes. Vom Gesamtbetrieb aus gesehen handelt es sich daher bei ihrer Veräußerung um die Veräußerung einzelner (seiner) Wirtschaftsgüter. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Begünstigungszweck der Rücklagenübertragung, nämlich die Erneuerung des Anlagevermögens, auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebes hinsichtlich des Gesamtbetriebes zu verwirklichen ist. Der VwGH hat daher die Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung eines Teilbetriebes auf Wirtschaftsgüter des Restbetriebes bejaht (E 26. 11. 1991, 91/14/0188).