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Zur Aufwertungseinbringung nach Art III StruktVG

SteuerrechtErlaßrundschau SteuerrechtRdW 1992, 419 Heft 12 v. 1.12.1992

Das Aufwertungswahlrecht nach Art III StruktVG ist ein einheitliches, sodaß maW sämtliche Wirtschaftsgüter nach § 8 Abs 1 leg cit mit dem Teilwert höchstens mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten sind. Sollte bei einer Aufwertungseinbringung nicht zur Gänze aufgewertet worden sein oder ein einzelnes Wirtschaftsgut - aus welchen Gründen immer - nicht mit dem zutreffenden Wert angesetzt worden sein, wird dadurch die Anwendung des Art III StruktVG allerdings nicht beeinträchtigt. Die Abgabenbehörde hat in diesem Fall bei der Veranlagung oder im wiederaufgenommenen Verfahren beim Einbringen den richtigen Ansatz von Amts wegen zu berücksichtigen, der in der Folge auch für die übernehmende Körperschaft maßgebend ist.

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