Der in § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG verwendete Begriff „Kapitalanteile“ im Gegensatz zu (Teil)Betrieben und Mitunternehmeranteilen ist nur auf die Beteiligung selbst bezogen. Unter Art III fällt daher nur die Einbringung der Beteiligung, nicht hingegen ein Anschaffungskredit.