EStG § 2
Liebhaberei-VO: § 1 Abs 2 Z 1
Eigentumswohnungen sind Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse dienen und sich deshalb nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen. Die Vermietung von Eigentumswohnungen fällt auch dann unter die Liebhabereivermutung des § 1 Abs 2 Z 1 Liebhaberei-VO, wenn keine Absicht besteht, sie in Zukunft selbst zu bewohnen. Auch das Bestreben, eine langfristig wertsichere Kapitalanlage zu besitzen, entspricht typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung.