EStG: § 30
Übersteigt die Gegenleistung für die Übergabe einer Liegenschaft nicht die Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaft, ist einkommensteuerlich jedenfalls von einer gemischten Schenkung mit Überwiegen des Schenkungscharakters auszugehen mit der Folge, daß insgesamt ein unentgeltlicher Erwerb gegeben ist.