Gem § 112 Z 7 EStG 1988 erster Satz sind die Bestimmungen des § 27 Abs 5 EStG 1972 betreffend die Wertpapiere, die vor dem 1. 1. 1989 angeschafft wurden, auch nach dem 31. 12. 1988 anzuwenden, jedoch mit der im zweiten Satz vorgesehenen Einschränkung, daß im Rahmen der Kapitalertragsteuer der § 123 Abs 3 EStG 1989 gilt.