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Vermögensteuerbefreiung nicht nur für ausschließliche Rentenversicherungen

SteuerrechtRdW 1992, 417 Heft 12 v. 1.12.1992

Nach § 69 Abs 1 Z 5 BewG gehören nicht zum sonstigen Vermögen unter anderem Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder er erwerbsunfähig geworden ist. Nach § 70 Z 4 BewG gehören Ansprüche auf Rentenversicherungen generell nicht zum sonstigen Vermögen, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.

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