Nach § 69 Abs 1 Z 5 BewG gehören nicht zum sonstigen Vermögen unter anderem Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder er erwerbsunfähig geworden ist. Nach § 70 Z 4 BewG gehören Ansprüche auf Rentenversicherungen generell nicht zum sonstigen Vermögen, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.