Eine in den Folgewirkungen wesentliche Änderung des Berufungsverfahrens ist mit der bevorstehenden BAO-Novelle vorgesehen.
Bisher waren nur die von den gesetzlichen Berufsvertretungen entsendeten Mitglieder des Berufungssenats weisungsfrei gestellt; nach der neuen Rechtslage werden alle Mitglieder des Berufungssenats „in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden“ sein (§ 271 Abs 1 BAO idF der Regierungsvorlage).