Mit Erk vom 13. 10. 1992, G 10/92 hat der VfGH die Gebührenpflicht aufgehoben, die sich für ein schriftliches Vertragsanbot ergab, wenn der Vertrag durch ein bestimmtes Verhalten des Anbotempfängers zustande kam (zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens siehe RdW 1992, 257).