EStG: § 30
Der Auffassung, die Aufteilung des Vermögens gem § 81 EheG sei niemals eine Veräußerung (Anschaffung), kann in dieser allgemeinen Form nicht zugestellt werden.
Ist der Tausch von Wirtschaftsgütern im Sinne von Leistung und Gegenleistung ausgewogen, muß einkommensteuerrechtlich für beide Partner von einer Veräußerung und Anschaffung ausgegangen werden. Für diese Beurteilung spricht das Erkenntnis des VwGH 26. 6. 1984, 83/14/0248, und vor allem jenes vom 5. 8. 1992, 90/13/0138.