AO § 53 Abs 4
Wird eine Verbindlichkeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens teilweise bezahlt, scheidet sie mit dem dadurch erloschenen Teil aus dem Kreis der Ausgleichsforderungen aus; dieser Teil ist daher auch nicht auf die Ausglekhsquote anzurechnen, wenn die (Ausgleichs-)Forderung wieder auflebt.