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Zahlungen vor Ausgleichseröffnung bei Wiederaufleben der Forderung nicht auf Quote anrechenbar

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1992, 342 Heft 10 v. 1.10.1992

AO § 53 Abs 4

Wird eine Verbindlichkeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens teilweise bezahlt, scheidet sie mit dem dadurch erloschenen Teil aus dem Kreis der Ausgleichsforderungen aus; dieser Teil ist daher auch nicht auf die Ausglekhsquote anzurechnen, wenn die (Ausgleichs-)Forderung wieder auflebt.

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